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Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem Beschluss

VGH Mannheim, Urteil vom 25.02.2013 - Az.: 1 S 2155/12

Leitsätze:

Fasst der Gemeinderat entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO einen Beschluss in nicht-öffentlicher Sitzung, kann eine Bekanntgabe des Beschlusses nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO jedenfalls dann die 6-Wochen-Frist für ein kassatorisches Bürgerbegehren in Lauf setzen, wenn kein offensichtlicher Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO vorliegt. (amtlicher Leitsatz)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16729