Leitsätze:
Jedenfalls die wesentlichen Regelungen der BekanntmVO NRW zu Inhalt und Form der Bekanntmachung sind nach § 52 Abs. 3 GO NRW auch auf die öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen in Verfahren der Bauleitplanung (hier: Aufstellungsbeschluss) entsprechend anzuwenden. Zu beachten ist daher insbesondere die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO. (Leitsatz des Herausgebers)
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