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Erfolglose Flucht ins Privatrecht beim Betreiben eines Schwimmbads

BGH, Beschluss vom 24.05.2000 - Az.: III ZR 252/99

Leitsätze:

1. Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG RLP vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die Schulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG RLP stets kostenfrei. (amtlicher Leitsatz)

2. Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefreiung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, dass sie das Hallenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen des Privatrechts betreibt. (amtlicher Leitsatz)

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=23343&pos=0&anz=1