1. Eine zur Umsetzung von Art. 47 des württembergischen Kirchengemeindegesetzes vom 14.06.1887 errichtete Ausscheidungs- und Abfindungskurkunde mit Regelungen über den von der bürgerlichen Gemeinde zu tragenden Anteil an den Kosten für den Erhalt von Kirchtürmen, Kirchenglocken und Kirchturmuhren stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, sondern hat den Charakter einer gesetzlichen Regelung. Eine Anpassung oder Kündigung nach §
60 LVwVfG BW kommt daher ebensowenig in Frage wie die Anwendung der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Möglich hingegen ist ein Außerkrafttreten wegen völliger Veränderung der Verhältnisse.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Ob bei entsprechenden Kostenregelungen eine völlige Veränderung der Verhältnisse vorliegt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweils geregelten Einzelfalls beurteilen.
(Leitsatz des Herausgebers)