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Verletzung des Rücksichtsnahmegebots durch Betrieb einer Sportanlage ohne konkretes Nutzungskonzept

VG Minden, Urteil vom 18.09.2012 - Az.: 1 K 2956/10

Leitsätze:

Wird eine Sportanlage (teilweise) ohne konkret festgelegtes Nutzungskonzept betrieben (hier: Öfnung für Kinder und Jugendliche zum "freien Spielen" ohne Bestimmung von Nutzungszeiten und -umfang), so erschwert dies die gerichtliche Prüfung, ob die verursachten Lärmimmissionen auf den benachbarten Grundstücken noch hinzunehmen sind, unzumutbar. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bereits dann vor, wenn eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2012/1_K_2956_10urteil20120918.html