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Diese Entscheidung

Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen Konzessionsvergabe für Wasserversorgungsnetz

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 - Az.: I-12 U 142/12

Leitsätze:
1. Die Konzessionsvergabe für öffentliche Versorgungsleistungen erfolgt grundsätzlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Es handelt sich nicht um einen der vergaberechtlichen Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegenden öffentlichen Auftrag. (amtlicher Leitsatz)

2. Primärrechtsschutz, gerichtet auf Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe an einen Dritten, kann der unterlegene Bieter nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB erlangen. (amtlicher Leitsatz)

3. Im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenden Interessenabwägung können überwiegende Belange der Beteiligten oder der Allgemeinheit einer vorläufigen Untersagung der Konzessionsvergabe entgegen stehen. (amtlicher Leitsatz)

4. Dass in einer öffentlichen Ratssitzung Kritik an einem Bewerber um eine Konzession geäußert wird, begründet noch nicht die Besorgnis, dieser Bewerber werde im Verfahren zur Konzessionsvergabe benachteiligt. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Bei einer Konzession für den Betrieb eines Wasserversorgungsnetzes kann der Beschäftigungsort des netznotwendigen Personals (gewünscht: möglichst nahe am Netz) ein sachgerechtes Kriterium für die Vergabeentscheidung darstellen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_12_U_142_12_Urteil_20120926.html