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Diese Entscheidung

Betrieb eines Bier-Bikes kann Sondernutzung sein

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2012 - Az.: 3 B 8.12

Leitsätze:
Der Betrieb eines "BierBike" auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=3780