Leitsätze:
Bei der Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine Gemeinde ist es nicht geboten, dem Abschluss der bürgerlich-rechtlichen Pachtverträge eine öffentlich-rechtliche Auswahlentscheidung (im Sinne der "Zwei-Stufen-Theorie") voranzustellen. Für den Rechtsstreit um den Abschluss eines solchen Pachtvertrages sind daher regelmäßig die ordentlichen Gerichte zuständig. (Leitsatz des Herausgebers)
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