1. Einkünfte, die ein Rechtsanwalt als Ratsmitglied aus einer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied einer Stadtsparkasse oder als Aufsichtsratsmitglied von kommunalen Versorgungs- oder Nahverkehrsunternehmen erzielt, sind bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags im Rechtsanwaltsversorgungswerk zugrunde zu legen.
(amtlicher Leitsatz)2. Diese Einkünfte sind als Arbeitseinkommen im Sinne von § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Verbindung mit §
15 Abs. 1 SGB IV und §
18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu bewerten.
(amtlicher Leitsatz)