Leitsätze:
1. Einkünfte, die ein Rechtsanwalt als Ratsmitglied aus einer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied einer Stadtsparkasse oder als Aufsichtsratsmitglied von kommunalen Versorgungs- oder Nahverkehrsunternehmen erzielt, sind bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags im Rechtsanwaltsversorgungswerk zugrunde zu legen. (amtlicher Leitsatz)
2. Diese Einkünfte sind als Arbeitseinkommen im Sinne von § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB IV und § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu bewerten. (amtlicher Leitsatz)
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