Leitsätze:
Pensionierte Beamte, die dem Rat einer Gemeinde angehören, haben auch dann keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, wenn sie zusätzlich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (Leitsatz des Herausgebers)
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