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Auslegung eines Bebauungsplans durch die Baurechtsbehörde und Selbstverwaltungsgarantie

VG Freiburg, Urteil vom 23.07.2012 - Az.: 6 K 41/11

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde wird nicht dadurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG: Planungshoheit, Finanzhoheit) verletzt, dass die Baurechtsbehörde einem Dritten gegenüber nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplan der Gemeinde mit der Begründung ablehnt, dadurch würden Grundzüge der Planung berührt, obwohl die planaufstellende Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben gemäß § 36 Abs. 2 BauGB positiv erteilt hat. (amtlicher Leitsatz)

2. Will die Gemeinde die Grundzüge ihrer Planung ändern oder klarer, als bisher geschehen, zum Ausdruck bringen, so muss sie sich darauf verweisen lassen, ihren Bebauungsplan entsprechend abzuändern. Diese Notwendigkeit einer Umplanung verletzt nicht ihre Planungshoheit und trotz der damit verbundenen Unkosten auch nicht ihre Finanzhoheit. (amtlicher Leitsatz)

3. Mangels Verletzung eigener Rechte ist eine Gemeinde weder in Verfahren des Dritten gegenüber der Baurechtsbehörde (auf Erteilung einer Baugenehmigung, und einer Befreiung bzw. auf Aufhebung einer Abbruchverfügung) gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, noch hinsichtlich ihm gegenüber erlassener Bescheide der Baurechtsbehörde ebenfalls klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Jedenfalls wird sie durch eine dem Dritten gegenüber erlassene Abbruchverfügung nicht in einem eigenen Recht verletzt ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120003391&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all