Leitsätze:
Die Aufstellung eines Altkleidercontainers an der Grenze eines Grundstücks zum öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar, wenn der Container sich nur vom öffentlichen Straßenraum aus benutzen lässt. (Leitsatz des Herausgebers)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/16_K_7510_11urteil20120620.html