Leitsätze:
1. Auch die organisierte und regelmäßige Nutzung eines Spielplatzes durch Schüler einer Ganztagesschule ist eine Spielplatznutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG. Sie kann aber einen vom "Regelfall" des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG abweichenden Sonderfall darstellen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Zur Berücksichtigung der Vorprägung eines Gebiets durch Spielplatz und Grundschule bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={454FDFFD-7620-42AB-8A3F-C2290CE1BDA6}