Leitsätze:
Die Zuweisung einer Unterkunft darf auch bei zahlungsunwilligen Obdachlosen nicht von der Zahlung von Benutzungsgebühren abhängig gemacht werden. Die Kommune ist auf die Durchsetzung ihrer Forderung nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verwiesen. Ihren Belangen hat der Gesetzgeber mit § 55 S. 2 NVwVG Rechnung getragen. (amtlicher Leitsatz)
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