Leitsätze:
Der Betreiber eines Krankenhauses, in dem angestellte Ärzte arbeiten, unterliegt ebenso wie selbständige Arzte und Fachärzte der - grundsätzlichen - Fremdenverkehrsbeitragspflicht. Eien Differenzierung danach, ob es sich um ein Akutkrankenhaus oder um eine Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung handelt, ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. (amtlicher Leitsatz)
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