Leitsätze:
1. In Fällen begrenzter Kapazität ist eine Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern für die Zulassung zum Weihnachtsmarkt nach dem Kriterium der Attraktivität grundsätzlich geeignet, die Wahrung der der Marktfreiheit immanenten Zulassungschance im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO zu gewährleisten. (amtlicher Leitsatz)
2. Fehlt dem Kriterium der Attraktivität, z.B. wegen eines gleichförmigen Getränkeangebotes der Stände, eine hinreichende Unterscheidungskraft, darf die Standplatzvergabe nicht vorschnell auf das Sekundärkriterium "bekannt und bewährt" gestützt werden, weil hierdurch Neubewerbern eine realistische Zulassungschance verwehrt bleibt. (amtlicher Leitsatz)
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