Leitsätze:
Über die Frage, ob ein Bürgerbüro geschlossen werden soll, ist ein Bürgerbegehren unzulässig, da sie die "innere Organisation der Gemeindeverwaltung" im Sinne von § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW betrifft. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2012/4_L_2849_11urteil20120425.html