Leitsätze:
Der kommunale Satzungsgeber kann im Rahmen seines Ermessens bei grundstücksbezogenen Leistungen kommunaler Einrichtungen für die Bestimmung des Gebührenschuldners aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Grundstückseigentum anknüpfen. Eine besondere Ausnahme für mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke ist nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)
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