Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Diese Entscheidung

Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Verordnung; gebietsbezogene EinschrÀnkung der Planungshoheit

BVerfG, Beschluss vom 23.06.1987 - Az.: 2 BvR 826/83

Leitsätze:
1. Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkung gegenĂŒber Gemeinden entfalten. (amtlicher Leitsatz)

2. Vor der Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist, soweit statthaft, ein Normenkontrollverfahren durchzufĂŒhren. Dieses muss, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm eingeleitet werden; mit dessen Abschluss beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zu laufen. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu EinschrĂ€nkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in rĂ€umlich klar abgegrenzten Gebieten ermĂ€chtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch ĂŒberörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluss BVerfGE 56, 298, 314). (amtlicher Leitsatz)

4. Soweit bei der verfassungsgerichtlichen ÜberprĂŒfung einer Planungsentscheidung ĂŒber Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine NachprĂŒfung darauf zu beschrĂ€nken, ob diese EinschĂ€tzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv076107.html