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Diese Entscheidung

Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion

OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.04.2012 - Az.: 2 B 105/12

Leitsätze:
1. Im Falle des Fehlens von bei der Bildung einer Gemeinderatsfraktion getroffener Absprachen in Form einer Geschäftsordnung und in Ermangelung entsprechender gesetzlicher Vorgaben im Saarländischen Kommunalrecht ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus der Fraktion auf die Rechtsgrundsätze des Zivilrechts zurückzugreifen, die allgemein auf das persönliche Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse kennzeichnen. (amtlicher Leitsatz)

2. Wegen der nicht unerheblichen Auswirkungen des Ausschlusses aus der Fraktion für die politische Stellung und für die Arbeit in der Gemeindevertretung ist ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren im Vorfeld des Ausschlusses einzuhalten. Dabei kommt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung zu. (amtlicher Leitsatz)

3. Jedenfalls in den Fällen, in denen das betroffene Fraktionsmitglied unter Beachtung dieser Vorgabe in das Verfahren eingebunden und ihm zuvor - gerade auch in der Sitzung, in der der Ausschluss aus der Fraktion beschlossen wurde - Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten eingeräumt worden sind, ist es nicht zwingend erforderlich, dass ihm im Nachgang unaufgefordert mit Blick auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren noch einmal die "Gründe" für die Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden. Ob in Fällen, in denen nach dem Sachverhalt nachvollziehbar Unklarheiten des vom Ausschluss aus einer Fraktion betroffenen Gemeinderatsmitglieds über die Gründe für diese Maßnahme bestehen (können), diesem entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB auf sein Verlangen hin ein Recht auf unverzügliche schriftliche Mitteilung der maßgebenden Gründe zuzubilligen ist, bleibt offen. (amtlicher Leitsatz)

4. Den Gemeinderatsfraktionen ist wegen der Bedeutung der Maßnahme für das betroffene Gemeinderatsmitglied kein freies Ausschlussrecht zuzubilligen. In materieller Hinsicht setzt die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion im Gemeinderat in Anlehnung an die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätze vielmehr das Vorliegen eines wichtigen Grundes und seine Qualifizierbarkeit als ultima ratio voraus. (amtlicher Leitsatz)

5. Da es sich bei den Fraktionen im Gemeinderat um Vereinigungen politisch gleich gesinnter lokaler Mandatsträger handelt, die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabe im Gemeinderat auf gegenseitiges Vertrauen, Loyalität, Diskretion und ein zumindest verträgliches Miteinander angewiesen sind, ist ihnen für den Fall des Ausschlusses eines Mitglieds unter beiden Aspekten, das heißt für die Beurteilung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" im Sinne einer nachhaltigen Störung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses und hinsichtlich des Charakters der Maßnahme als "letztes Mittel" ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die gerichtliche Kontrolle muss sich auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf eine Beachtung des Willkürverbots beschränken. (amtlicher Leitsatz)

6. Die verfahrensformbedingte Unmöglichkeit einer abschließenden Aussage hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einzelner von Seiten des Ausgeschlossenen abweichend dargestellter oder bewerteter Vorwürfe rechtfertigt es nicht, allein deswegen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die weitere Mitwirkung in der Fraktion über eine einstweilige Anordnung sicherzustellen. (amtlicher Leitsatz)

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