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Vorbeugender Immissionsschutz im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Leistungen der Wirtschaftsförderung

BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - Az.: 7 C 6.88

Leitsätze:

1. Die Gemeinde darf vorbeugenden Immissionsschutz außer durch Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 -, DÖV 1989, 772 = UPR 1989, 352) auch mit dem Mittel der standortbezogenen gewerblichen Investitionsförderung (kommunale Wirtschaftsförderung) verfolgen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Gemeinde darf sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Förderung einer Betriebserweiterung als Gegenleistung einen Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen zu dem Zweck einräumen lassen, eine Erhöhung der schon bestehenden Immissionen für die (Wohn-) Nachbarschaft zu vermeiden. Dies setzt nicht eine schon bestehende, so erhebliche Belästigung der Nachbarschaft voraus, daß gemäß § 5 oder § 22 BImSchG eine Genehmigung für die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagen, die die Immissionen erhöhen können, in jedem Falle zu versagen wäre. (amtlicher Leitsatz)

3. Ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag als Gegenleistung vereinbart, daß sich die Behörde das Einvernehmen für Baumaßnahmen des Vertragspartners vorbehält, so entspricht dies dem Bestimmtheitserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur, wenn auch vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck das Einvernehmen versagt werden darf. (amtlicher Leitsatz)

4. § 315 BGB über die Bestimmung der Leistung durch einen Vertragsschließenden ist auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag jedenfalls insoweit gemäß § 62 Satz 2 VwVfG entsprechend anwendbar, als sich die Behörde vorbehalten darf, die vereinbarte Gegenleistung im Einzelfall zugunsten des Vertragspartners zu ermäßigen. (amtlicher Leitsatz)

5. Dem Schriftformerfordernis für den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch in bezug auf die an die Behörde zu erbringende Gegenleistung erfüllt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsabschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können. (amtlicher Leitsatz)

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