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Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für bestimmungswidrigen Gebrauch

VGH Mannheim, Beschluss vom 06.03.2012 - Az.: 10 S 2428/11

Leitsätze:

1. Auch wenn grundsätzlich dem Anwohner ein Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen zustehen kann, so gilt dies für die Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht werden, seit Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImschG mit Wirkung zum 28.07.2011 nicht mehr. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung ist für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch versursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist. (amtlicher Leitsatz)

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