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Reichweite des Namensrechts einer Gemeinde bei Gebrauch des Gemeindenamens in Domainnamen

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012 - Az.: 34 O 16/01

Leitsätze:

1. Bei der Frage nach der Reichweite des Namensrechts einer Gemeinde ist zu berücksichtigen, dass dieses Recht anders als bei natürlichen Personen nicht aus dem Persönlichkeitsrecht abzuleiten, sondern, soweit es um die Nutzung des Namens im Geschäftsverkehr geht, (nur) als wirtschaftlichen Interessen dienendes Immaterialgüterrecht aufzufassen ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Aus dem Namensrecht folgt für eine Gemeinde kein Anspruch auf exklusive Nutzung aller benutzerfreundlichen Domainnamen, die den Namen der Stadt enthalten. Insbesondere ist die Nutzung von Second-Level-Domains, die aus dem Namen der Stadt und einem griffigen Zusatz wie "-info" bestehen, regelmäßig auch Privatanbietern ohne Zustimmung der Gemeinde erlaubt. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2012/34_O_16_01urteil20120314.html