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Diese Entscheidung

Reine Werbefahrten sind Sondernutzung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2012 - Az.: 1 N 68.11

Leitsätze:
1. Ein Fortbewegungsmittel, das nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, ist eine verkehrsfremde Sache. Anhaltspunkte dafür können sich auch aus seiner Bauart ergeben. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Reine Werbefahrten unterfallen nicht dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken erfolgen und deshalb als Sondernutzung zu qualifizieren sind. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Anwendung des Straßenrechts (hier: Berliner Straßenrecht und Bundesfernstraßengesetz) auf innerstädtische Werbung ist nicht wegen einer aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ergangenen bundesrechtlichen Regelung des Straßenverkehrs ausgeschlossen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/gl0/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=8185EC792E8E64ABB6826A8868E7866F.jpe5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=ye