Leitsätze:
Von den Eigentümern sogenannten altangeschlossener Grundstücke kann ein Beitrag für die Herstellung einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhoben werden. Die Bestimmung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene Grundstücke einerseits und neuangeschlossene Grundstücke andererseits ist im Grundsatz willkürlich. (amtlicher Leitsatz)
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