Leitsätze:
1. Unmittelbar aus der Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich kein Anspruch auf Film- oder Tonaufnahmen in Sitzungen von Gemeindevertretungen. (Leitsatz des Herausgebers)
Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung in Hessen nur zulässig, soweit sie in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen sind. (amtlicher Leitsatz)
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