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Diese Entscheidung

Befassungskompetenz einer Gemeinde mit überörtlichen Entscheidungen; Prüfungsrecht des Bürgermeisters vor Aufnahme auf die Tagesordnung des Rats

VGH Mannheim, Urteil vom 29.05.1984 - Az.: 1 S 474/84

Leitsätze:
1. Der Bürgermeister ist nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO BW befugt, den Antrag eines Viertels der Gemeinderäte auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung abzulehnen, wenn der Gegenstand nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO BW zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Verhandlungsgegenstand gehört auch dann nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO BW zum Aufgabengebiet des Gemeinderats, wenn die sachliche Zuständigkeit der Gemeinde insgesamt fehlt. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Befassungskompetenz einer Gemeinde mit einer überörtlichen Entscheidung im Sinne einer Befugnis zur politischen Willensbildung und -äußerung besteht immer dann, wenn durch die Entscheidung Aufgaben des durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten eigenen Wirkungskreises in tatsächlicher Hinsicht berührt werden können. Diese Kompetenz entsteht nicht erst, wenn eine die Gemeinde berührende Entscheidung bereits ergangen oder eindeutig beabsichtigt ist, sondern schon dann, wenn sie im Bereich des konkret Möglichen liegt. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Bei gegebener Befassungskompetenz der Gemeinde berechtigt auch eine etwaige Motivation der antragstellenden Ratsmitglieder durch überörtliche politische Ziele nicht zur Ablehnung ihres Antrags durch den Bürgermeister. (Leitsatz des Herausgebers)

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