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Diese Entscheidung

Vergabe einer Halle an politische Partei

BayVGH, Beschluss vom 21.01.1988 - Az.: 4 CE 87.3883

Leitsätze:
1. Ein gemeindlicher Veranstaltungssaal kann sowohl durch ausdrücklichen Verwaltungsakt oder durch Satzng als auch konkludent zur öffentlichen Einrichtung gewidmet sein. In letzterem Falle ergeben sich die Maßstäbe für die Überlassung des Saales und die Grenzen der Nutzungsberechtigung aus der andauernden Überlassungs- und Nutzungspraxis. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Gefahr von Rechtsverstößen anläßlich angekündigter Demonstrationen auf der Straße gegen die Veranstaltung im Saal schließt den Anspruch auf Überlassung und Nutzung des Saales nicht ohne weiteres aus (Anschluss an VGH n.F. 22, 20 = BayVBl. 1969, 102 [DRiK Nr. 777]). Das gleiche gilt auch für die Befürchtung der Gemeinde, der Ruf des Ortes könnte durch die Veranstaltung leiden. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Ansiedlung von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen am Rande des politischen Spektrums oder ihre Erwähnung in Verfassungsschutzberichten sind als solche kein Grund, die Überlassung eines für politische Veranstaltungen gewidmeten öffentlichen Saales zu verweigern. (amtlicher Leitsatz)

4. Ein an sich bestehender Zulassungsanspruch kann dadurch ausgeschlossen sein, dass die Einrichtung aus sachlichen Gründen nicht verfügbar ist, z.B. bereits anderweitig vergeben ist. (amtlicher Leitsatz)

5. Die Befugnis der Gemeinde, eine Einrichtung für gewisse Zeiträume im Jahresablauf, etwa urlaubsbedingt, vollständig zu schließen, folgt aus ihrem mit der Trägerschaft verbundenen Direktionsrecht. Hinsichtlich der Dauer der Schließung besitzt die Gemeinde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum. (Leitsatz des Herausgebers)

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