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Diese Entscheidung

Sitzungsausschluss wegen fortgesetzter erheblicher Störungen

BayVGH, Urteil vom 29.07.1987 - Az.: 4 B 86.01352

Leitsätze:
1. Bei dem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von der Sitzung gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine "fortgesetzte erhebliche Störung" liegt vor, wenn des Gemeinderatsmitglied in derselben Sitzung mindestens zweimal die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird. (amtlicher Leitsatz)

3. War die Sitzung bereits durch Störungen anderer Gemeinderatsmitglieder beeinträchtigt, kann das beanstandenswerte Verhalten eines Gemeinderatsmitglieds nur dann als "erhebliche Störung" angesehen werden, wenn es sich in bezug auf den bisherigen Sitzungsablauf als besonders gravierend darstellt. (amtlicher Leitsatz)

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