Leitsätze:
Die Funktion einer Fußgängerzone wird von ordnungswidrig dort geparkten Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt. Solche Fahrzeuge dürfen daher abgeschleppt werden, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen weiterer Verkehrsbehinderungen ankäme. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2008/6_K_1435_08urteil20081008.html