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Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter verfassungsgemäß

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2002 - Az.: VerfGH 40/00

Leitsätze:

1. Die in § 5 Abs. 2 GO NRW in der Fassung von Art. VII Nr. 1 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GV NRW S. 590) normierte Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter wahrt die Grenzen, die einer staatlichen Reglementierung der kommunalen Organisationshoheit nach Art. 78 Abs. 2 LV gezogen sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Regelung beschränkt sich auf den Ausschluss einer ehrenamtlichen Aufgabenwahrnehmung, ohne zugleich Vorgaben in Bezug auf den Tätigkeitsumfang der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu machen. Insbesondere setzt das Erfordernis der Hauptamtlichkeit nicht voraus, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit ausgefüllt wird. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/2002/020115_40-00.pdf