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Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch schiefen Randstein

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2008 - Az.: I-18 U 213/07

Leitsätze:

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen zur Fahrbahn gehörigen Randstein richtet sich grundsätzlich nach den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs. Ein solcher Randstein braucht daher nicht den Anforderungen an einen Bürgersteig zu genügen, selbst wenn damit zu rechnen ist, dass Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Eine Schiefstellung des Randsteins mit einem Höhenunterschied von 4 cm ist daher nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2008/I_18_U_213_07urteil20080924.html