Leitsätze:
Ist davon auszugehen, dass die bezogene Trinkwassermenge wegen eines Wasserrohrbruchs nicht in vollem Umfang in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt ist, ist die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge in entsprechender Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung [über den Fall defekter Messeinrichtungen, Anm. des Herausgebers] durch Schätzung zu ermitteln. (amtlicher Leitsatz)
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