Leitsätze:
Die Einstellung der Wasserversorgung wegen Nichtbezahlung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV ist nur zulässig, wenn der Kunde gerade Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis nicht beglichen hat. Andere Zahlungsrückstände, insbesondere auch bei Forderungen wegen der Abwasserentsorgung, reichen nicht aus. (Leitsatz des Herausgebers)
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