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Diese Entscheidung

Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011 - Az.: 9 S 40.11

Leitsätze:
Die Einstellung der Wasserversorgung wegen Nichtbezahlung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV ist nur zulässig, wenn der Kunde gerade Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis nicht beglichen hat. Andere Zahlungsrückstände, insbesondere auch bei Forderungen wegen der Abwasserentsorgung, reichen nicht aus. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110020433&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10