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Allgemeiner Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds in Thüringen

VG Meiningen, Urteil vom 20.09.2011 - Az.: 2 K 303/10

Leitsätze:

1. Die Frage, ob einem einzelnen Stadtratsmitglied grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegenüber der Verwaltung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats zusteht, ist konkret genug, um Gegenstand einer Feststellungsklage sein zu können. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein solcher allgemeiner Informationsanspruch des einzelnen Stadtratsmitglieds ergibt sich in Thüringen aus seiner Mandatsstellung gemäß § 24 Abs. 1 ThürKO i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 95 der Verfassung von Thüringen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/b8162d56e5364546c12579420027382f?OpenDocument&Highlight=0,*