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Straf- und umsatzsteuerrechtliche Einordnung von Schmiergeldzahlungen an Stadträte

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 5 StR 453/05

Leitsätze:

1. Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger [im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Anm. des Herausgebers], es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete [einschließlich kommunaler Mandatsträger, Anm. des Herausgebers] kann umsatzsteuerpflichtig sein. (amtlicher Leitsatz)

4. Zu den Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Abgeordnetenbestechung. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=38616&pos=0&anz=1