Leitsätze:
1. Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger [im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Anm. des Herausgebers], es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete [einschließlich kommunaler Mandatsträger, Anm. des Herausgebers] kann umsatzsteuerpflichtig sein. (amtlicher Leitsatz)
4. Zu den Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Abgeordnetenbestechung. (Leitsatz des Herausgebers)
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