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Niederlassen zum Alkoholkonsum bleibt Gemeingebrauch

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2011 - Az.: 4 A 370/10

Leitsätze:

Das Niederlassen zum Alkoholkonsum auf innerörtlichen Straßen und Plätzen gehört nach wie vor zum Gemeingebrauch. Ein Anlass, insofern die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/10A370.pdf