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Gesetzliche Festlegung der Mindestfraktionsstärke für Kreistage

VerfG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2011 - Az.: 45/09

Leitsätze:

1. Die Organisationshoheit ist ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. (amtlicher Leitsatz)

2. Die äußeren Grundstrukturen der Kommunalverfassung unterfallen weitgehend der Regelungskompetenz des Landes. Hinsichtlich des inneren Verwaltungsaufbaus müssen die Gemeinden ihre Organisation grundsätzlich eigenständig regeln dürfen. (amtlicher Leitsatz)

3. Fehlt ihnen ein ausreichender Spielraum zur eigenständigen (amtlicher Leitsatz)

Organisation, muss die hierzu getroffene gesetzliche Regelung von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein. (amtlicher Leitsatz)

4. Die gesetzliche Festlegung einer Mindestfraktionsgröße von (amtlicher Leitsatz)

vier Stadtverordneten in den Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und vier Kreistagsabgeordneten in den Kreistagen sowie drei Mitgliedern in Gemeindevertretungen mit 32 oder mehr Gemeindevertretern belässt den Kommunen keinen ausreichenden Spielraum zur Regelung dieser inneren Organisation, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird, kleineren politischen Gruppierungen die ausschließlich Fraktionen zustehenden Rechte am politischen Willensbildungsprozess einzuräumen. (amtlicher Leitsatz)

5. Für die Erhöhung der Mindestfraktionsstärke durch den Landesgesetzgeber liegt keine ausreichende Rechtfertigung vor. (amtlicher Leitsatz)

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