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Diese Entscheidung

Zugehörigkeit von Flächen zu einem Jagdbezirk

VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - Az.: 11 A 2518/09

Leitsätze:
1. Für die Klärung der Zugehörigkeit streitiger Flächen zu einem Jagdbezirk ist die Feststellungsklage statthaft, wenn mit der Anfechtung einer Angliederungsverfügung nur eine für den Status der streitbefangenen Flächen maßgebliche Vorfrage geklärt werden kann. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Geltendmachung der Rechte ist auch nach mehreren Jahrzehnten nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen, sofern der nicht Berechtigte untätig geblieben ist. (amtlicher Leitsatz)

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks vor, so entsteht eine Jagdgenossenschaft kraft Gesetzes, ohne dass es dafür eines gesonderten Errichtungsaktes bedarf. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Bau einer Bundesautobahn, deren Trasse einen Jagdbezirk durchschneidet, und die Gebietsreform haben keine Auswirkungen auf den Bestand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. (amtlicher Leitsatz)

4. Die einer Angliederung an einen Jagdbezirk vorausgehende Abtrennung kann auch incidenter als Reflex der Angliederung bewirkt worden sein. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05200200900251811%20A