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Gemeinde als Betreiberin eines Sportplatzes bei Überlassung an Verein

VG Minden, Urteil vom 18.05.2011 - Az.: 11 K 1118/10

Leitsätze:

Überlässt eine Gemeinde ihren Sportplatz aufgrund eines Nutzungsvertrages einem Verein, so ist sie dann als Betreiberin des Platzes im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG und § 2 Abs. 1 18. BImSchV anzusehen, wenn sie über Nutzungsvertrag und Hausrecht auf den Verein dahingehend einwirken kann, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/11_K_1118_10urteil20110518.html