Bietvollmacht eines Sparkassenvorstands als öffentliche Urkunde
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Az.: V ZB 207/10
Leitsätze:
Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen. (amtlicher Leitsatz)