Leitsätze:
1. Die Auskunftspflicht einer Stadt nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz (LPG) NRW erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten einer von ihr betriebenen Oper. (Leitsatz des Herausgebers)
2. § 4 Abs. 1 LPG NRW gibt der Presse keinen Anspruch auf das Anfertigen von Fotografien in Einrichtungen einer auskunftspflichtigen Behörde. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG folgt kein Anspruch von Pressefotografen auf Zugang zu Aufführungen an einem städtischen Opernhaus. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/6_K_947_10urteil20110505.html