Leitsätze:
Eine Gemeinde ist unmittelbar aus § 8 NWGO (§ 18 NWGO a.F.) berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen. (amtlicher Leitsatz)
Rubriken:
http://www.saarheim.de/Entscheidungen/22%20A%202478aus93.htm