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Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens

Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2008 - Az.: 4 B 209/08

Leitsätze:

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens ist mit dessen Ausgestaltung in § 25 SächsGemO grundsätzlich unvereinbar (wie BayVGH, Beschluss vom 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500 zu Art. 18a BayGemO). (amtlicher Leitsatz)

Zu den Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/4B209-08.pdf