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Bürgerbegehren mit Bezug zur Bauleitplanung

VGH Mannheim, Urteil vom 22.06.2009 - Az.: 1 S 2865/08

Leitsätze:

1. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens muss sich an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen, wenn es ungeachtet der Einkleidung der Fragestellung der Sache nach auf eine typisch bauplanerische Entscheidung gerichtet ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Die flächenmäßige Beschränkung einer in der Fragestellung formulierten Zielsetzung eines Bürgerbegehrens stellt eine unzulässige inhaltliche Änderung dar. (amtlicher Leitsatz)

3. Nach Erlass des Flächennutzungsplans sind bürgerentscheidsfähige Grundsatzentscheidungen nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht in Widerspruch zu dessen Darstellungen stehen. (amtlicher Leitsatz)

4. Ein Bürgerbegehren, das darauf gerichtet ist, die Bebauung eines Geländes auf Dauer zu verhindern, ist nicht als bloßes "Planungsmoratorium" zulässig. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE090002318&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all