Leitsätze:
Über die Zulassung eines Schaustellers zu einem als öffentliche Einrichtung nach Art. 21 GO betriebenen Volksfest muss die Gemeinde selbst entscheiden. Sie darf diese Entscheidung nicht einem privaten Dritten (hier Schaustellerverband) überlassen. (amtlicher Leitsatz)
Rubriken: