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Bürgerbegehren gegen Biogasanlagen: Klage auf Zulassung

VG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2010 - Az.: 1 A 2477/09

Leitsätze:
1. Klagebefugt für eine Klage auf Zulassung eines Bürgerbegehrens nach § 22 b NGO ist ausschließlich die "Gesamtheit der Unterzeichner" des Bürgerbegehrens. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Vertretungsbefugnis für die "Gesamtheit der Unterzeichner" steht den im Bürgerbegehren bezeichneten Vertretungsberechtigten im Falle der Aktivvertretung nur gemeinschaftlich zu. (amtlicher Leitsatz)

3. Nach § 22 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NGO unzulässig ist ein Bürgerbegehren nicht nur, wenn es sich ausdrücklich auf einen konkreten Bebauungsplan bezieht, sondern auch, wenn es der Sache nach auf eine Bauleitplanung gerichtet ist. Ein Bürgerbegehren, welches verlangt, dass in einer Gemeinde "keine Biogasanlagen errichtet werden, die mehr als 0,5 MW leisten" ist demnach unzulässig, weil die Gemeinde einen entsprechenden Bürgerentscheid nur durch Maßnahmen der Bauleitplanung ausführen könnte. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020090024771%20A