1. Liegt einem Erschließungsbeitragsbescheid eine einzelne Anbaustraße und nicht lediglich ein bestimmter Abschnitt der Erschließungsanlage zugrunde, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Straße nur auf einer Teilstrecke die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt. In diesem Fall fehlt es an dem in §
127 Abs 2 Nr 1 BauGB für die Beitragserhebung vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal, dass es sich bei der gesamten Anlage um eine öffentliche Straße handelt.
(amtlicher Leitsatz)2. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es ausgeschlossen, eine Straße mit Rückwirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu widmen.
(amtlicher Leitsatz)