Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens gegen Erhöhung von Wassergebühren
BayVGH, Beschluss vom 08.04.2005 - Az.: 4 ZB 04.1264
Leitsätze:
Ein Bürgerbegehren mit der Fragestellung "Sind Sie dagegen, dass die Wassergebühren ab 1.4.2003 von 1,15 EUR auf 2,39 EUR angehoben werden?" ist wegen seiner Unbestimmtheit auf der konstruktiven Handlungsseite dann unzulässig, wenn eine Beibehaltung der bestehenden Gebührenhöhe wegen eines gesetzlichen Kostendeckungsgebots nicht in Frage kommt. (Leitsatz des Herausgebers)
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