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Diese Entscheidung

Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans bei fehlender Regelung; Genehmigung einer Verbandssatzung

OVG Thüringen, Urteil vom 08.09.2011 - Az.: 4 KO 30/08

Leitsätze:
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO geht ersichtlich davon aus, dass es für öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung nur einen für Bekanntmachungen bestimmten amtlichen Teil gibt. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Gemeinde bleibt zur Heilung ihres Satzungsrechts für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem sie selbst Aufgabenträger war, auch dann zuständig, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Satzungshoheit mehr hat. (amtlicher Leitsatz)

3. Vor dem Inkrafttreten der ThürBekVO konnte ein Organ für die Bekanntmachung von Satzungen durch ständige tatsächliche Übung festgelegt werden, wenn eine ausdrückliche Bekanntmachungsregelung nicht existierte (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 9. Dezember 2003 - 4 KO 583/03 -). (amtlicher Leitsatz)

a. Die Bekanntmachung in ständig wechselnden Zeitungen war nicht geeignet, eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende tatsächliche Übung, durch die ein Bekanntmachungsorgan festgelegt werden könnte, zu belegen. (amtlicher Leitsatz)

b. Wenn ein Landkreis seine Satzungen in ständiger Übung in mehreren bestimmten Zeitungen veröffentlichte, musste die Satzung kumulativ in allen diesen Zeitungen veröffentlicht werden. (amtlicher Leitsatz)

c. Lässt sich feststellen, dass ein Landkreis seine Satzungen regelmäßig zumindest in einer bestimmten Zeitung veröffentlichte, war diese Zeitung das festgelegte Bekanntmachungsorgan. Wenn darüber hinaus weitere Veröffentlichungen in wechselnden Zeitungen erfolgten, hatten diese nur informatorischen Charakter. (amtlicher Leitsatz)

4. Nach § 42 Abs. 1 ThürKGG wird nicht die Maßnahme, sondern die in Umsetzung dieser Maßnahme geänderte Verbandssatzung genehmigt. Die Genehmigung kann sich pauschal auf die Änderung der Verbandssatzung beziehen, ohne dass die einzelnen Maßnahmen genannt werden müssen. Werden die die Änderung der Verbandssatzung auslösenden Maßnahmen jedoch in der Genehmigung im einzelnen aufgeführt, muss diese Aufzählung vollständig sein. Fehlt eine Maßnahme, die in der geänderten Verbandssatzung umgesetzt wird, hat dies die Unwirksamkeit der Genehmigung zur Folge. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/db5023434bbbedabc125793000375b80?OpenDocument&Highlight=0,*